Satzung 

§ 1 Name, Sitz des Vereins 

1. Der Name des Vereins ist: a. „Verein zur Pflege der Kultur und Kunst in der St. Norbert e.V.“ 
2. Der Sitz des Vereins ist Köln-Dellbrück. 
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen. 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Der Zweck des Vereins ist 

  • die Förderung von Kunst und Kultur 
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 
  • die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung von: 

  • Bürger- und Seniorentreff 
  • Kunstausstellungen und Vernissagen 
  • Konzert- und Kleinkunstveranstaltungen 
  • Podiumsdiskussionen 
  • Schülernachhilfe 
  • Kleines Café mit Mittagstisch für Senioren evtl. auch für Kinder u. Eltern der benachbarten Kita 
  • Karnevalistische und sonstige Events 
  • kleine Hausmessen (Präsentationen der ortsansässigen Handwerksfirmen, Weinmessen u.ä.) 


§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die vorhandenen Überschüsse nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen werden, die an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitwirken wollen. 
2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung oder Aufhebung der juristischen Person. 

§5 Fördermitgliedschaft 

Statt der Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft erklärt werden. 

§ 6 Organe des Vereins 

1. Die Organe des Vereins sind: o Der Vorstand o die Mitgliederversammlung 
2. Der Verein kann einen Beirat einrichten, der in der Mitgliederversammlung bestimmt oder durch den Vorstand eingesetzt wird. 

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 
2. Der geschäftsführende Vorstand wird in der Vorstandssitzung gewählt. Dieser besteht aus einer*m Vorsitzenden* und zwei gleichberechtigten Stellvertreter*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 
3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 
4. Die Vorstandsmitglieder können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederholt gewählt werden und bleiben bis zur Neubestellung ihrer Nachfolger*innen im Amt. 
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 
2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 
3. Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. 
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. 
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

  • die Entgegennahme der Vorstandsberichte, Kassenprüfer 
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes 
  • Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung 
  • Satzungsänderungen 
  • Beschluss über die Erhebung einer Umlage 
  • Auflösung des Vereins 

6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 7. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung 1/4 der Mitglieder verlangt. 

§ 10 Beiträge 

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und der -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

§ 11 Auflösung 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: „Förderverein Dellbrücker Jazzfreunde e.V.“, mit der Auflage, es zugunsten kultureller Veranstaltungen im Sinne von § 2 zu verwenden. 

Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung am 18.08.2022 in Köln.